Corona: Unter welchen Voraussetzungen Ferienhausaufenthalte derzeit möglich sind

Die zweite Corona-Welle ist da. Aus diesem Grund sind tourstische Aufenthalte in Hotels und Ferienhäusern im November 2020 gesetzlich untersagt.

Erlaubt ist der Aufenthalt hingegen für Geschäftsreisende, aber auch private Aufenthalte sind möglich, sofern sie keinen touristischen Hintergrund haben – unter der Voraussetzung natürlich, dass sie keine Krankheitssymptome aufweisen.

Wenn Sie einen Aufenthalt in einem unserer Ferienhäusern planen, biete ich Ihnen an, Ihre Einkäufe zu erledigen, sodass Sie Supermärkte, Bäcker und Menschenansammlungen meiden, aber trotzdem das Leben in Mainz, seine historischen Bauwerke und die schönen Landschaften genießen können.

Gleichwohl können wir in der aktuellen Situation das Anliegen nachvollziehen, Reisen – insbesondere touristischer Natur – auf das Notwendigste zu beschränken. Daher bieten wir Gästen, die sich in Mainz oder Umgebung um ihre kranken Verwandten kümmern wollen oder aufgrund von Infektions- oder Verdachtsfällen im eigegen häuslichen Umfeld ein Ausweichquartier benötigen, einen „Corona-Rabatt“ von 60 Prozent ab einem Aufenthalt von fünf Tagen im Brunnenhaus und Gartenhaus an, im Hofhaus gewähren wir 20 Prozent. Diese Rabatte gelten bis zum 26. Dezember und werden nicht bei den hinterlegten Preisen auf Fewo-direkt oder Booking.com angezeigt, sondern bei Direktbuchung vom Preis abgezogen.

Wir freuen uns, Euch auch in dieser außergewöhnlichen Zeit bei uns begrüßen zu dürfen! -> zur Buchungsseite

Diese -> Seite des Landes Rheinland-Pfalz bietet einen Überblick über die aktuelle Gesetzeslage. Und -> hier gibt es einen täglich aktualisierten Überblick über die Fallzahlen in Rheinand-Pfalz.

Wichtig im Zusammenhang mit Corona sind unsere -> flexiblen Stornierungsbedingungen: Demnach ist die Stornierung bei -> Direktbuchung über uns bis eine Woche vor der geplanten Anreise kostenlos möglich. Sollten Sie über einen Vermittler buchen wollen, können wir diese Garantie leider nicht anbieten.

Gesetzliche Auflagen für Ferienhausbetreiber

Das Land hat -> „Hygiene-und Schutzmaßnahmen für Gastronomie und Beherbergungsbetriebe“ herausgegeben, an die wir uns selbstverständlich halten. Hierzu zählt, dass wir unsere Gäste mit Mundschutz und Abstandsregeln begrüßen und dass wir die Namen, Anschriften und Telefonnummer aller Gäste einen Monat lang aufbewahren müssen.

Hygiene-Maßnahmen für Gäste

Nicht touristische Gäste dürfen nur anreisen und die Hofreite betreten, wenn sie frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind. Es ist von den Gästen im Haus für eine gute Belüftung zu sorgen – insbesondere in Schlafzimmern, wenn dort mehrere Gäste – möglichst bei offenem Fenster – schlafen, sowie im Badezimmer. Hier sollten Gäste nach dem Duschen zunächst zehn Minuten stoßlüften, ehe der nächste Gast das Bad betritt. Es wird zudem empfohlen, vor dem Spülen den Toilettendeckel zu schließen. Abstands- und Verhaltensregeln wie „in die Armbeuge niesen“ sind zu beachten. Gäste mit Krankheitssymptomen müssen sofort isoliert werden und zum Arzt.

In einem -> Merkblatt stellt die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“ die wichtigsten Hygiene-Maßnahmen übersichtlich dar.